Balkongestaltung für Mieter – Rechte und Pflichten

Letzte Aktualisierung: 27/07/2022

Balkongestaltung für Mieter

Immer wieder werden wir auch nach rechtlichen Aspekten der Balkongestaltung für Mieter gefragt. “Darf ich einen Blumenkasten auch außen an den Balkon hängen” oder “Meine Nachbarn machen Ägern – Was tun?”. Natürlich können wir keine Rechtsberatung anbieten aber wir haben unsere Freunde von SZ-Immo gebeten uns einige Fragen zu den Rechten und Pflichten bei der Balkongestaltung für Mieter zusammenzufassen.

Im Prinzip gehören Balkone und Terrassen mit zur vermieteten Wohnung. Daraus folgt, dass die Mieter hier die gleichen Rechte und Pflichten besitzen wie in der Wohnung selbst. Nach den Grundsätzen des Deutschen Mietrechts darf aber die Nutzung der Balkone nicht in die Belange anderer Mieter mehr als unvermeidbar beeinträchtigt werden. Dagegen muss aber ein Mieter unwesentliche Beeinträchtigungen durch den Nachbarn akzeptierten. Für das gemeinsame nachbarschaftliche Zusammenleben sind also gewisse Tugenden unabdingbar, die in den letzten Jahren scheinbar immer mehr abhanden gekommen sind wie etwa Toleranz und Eigenverantwortung. So sind beispielsweise das Teppich klopfen, das Ausschütteln von Decken und das Blumengießen alles Maßnahmen, die vom Nachbarn zu tolerieren sind. Eigenverantwortlich agiert wiederum derjenige, der von sich aus alle die Dinge unterlässt, die Rauch, Staub, Gerüche oder Lärm verursachen und den Wohnbereich des Nachbarn (dazu zählt auch sein Balkon) wesentlich beeinträchtigen könnten.

Der Blumenkasten auf dem Balkon

Aber auch der Vermieter besitzt bei der Balkongestaltung für Mieter ein gewisses Mitspracherecht hinsichtlich der Dekoration und Nutzung des Balkons. So darf ein Mieter zwar Blumentöpfe und -kästen aufstellen und aufhängen, wenn diese sich auf der Innenseite des Balkons befinden. Sollen sie aber an der Außenseite befestigt werden, muss erst die Erlaubnis des Vermieters eingeholt werden. Auch sind die Blumentöpfe und -kästen so zu befestigen, dass sie weder Nachbarn oder Passanten gefährden. Denn sollte einmal ein Blumentopf vom Balkon fallen und jemanden verletzen, dann ist generell immer der Mieter schadenersatzpflichtig. Wer trotz Abmahnung dennoch seine Blumentöpfe ungesichert auf dem Balkon belässt, dem droht im Ernstfall gar die Kündigung. Auch hier kommt das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme zwischen den Mietern zur Anwendung. Im Allgemeinen müssen herabfallende Blätter oder Blüten vom Mieter selbst entsorgt werden. Der Nachbar muss hingegen hinnehmen, wenn ab und zu ein Blatt auf seinem Balkon landet. Beim Gießen der Pflanzen ist darauf zu achten, dass weder die Fassade oder andere Teile des Gebäudes sowie andere Personen nicht davon beeinträchtigt oder gar gestört werden.

Die Fassade des Hauses ist für den Mieter tabu

Bei der Balkongestaltung für Mieter hat der Vermieter ein weiteres Vetorecht, wenn der Mieter irgendwelche Dinge an der Hauswand befestigen möchte und damit unmittelbar in die Bausubstanz des Hauses eingreift (zum Beispiel bei der Befestigung einer Markise). Auch hat der Mieter darauf zu achten, dass er durch seine Balkongestaltung nicht den optischen Gesamteindruck des Hauses stört. Ein unauffälliger Sichtschutz ist insofern erlaubt, wenn dieser nicht höher als die Balkonbrüstung ist und die Ansicht der Hausfassade nicht allzu sehr optisch beeinträchtigt. Möchte dagegen der Mieter beispielsweise mit einem Kunststoffvorhang den Balkon der Art verändern, dass dieser hinterher mehr einem abgeschlossenen Zimmer gleicht, so muss der Vermieter dies nicht dulden. Ebenso ist eine Verglasung des Balkons nicht statthaft. Denn hier handelt es sich um eine genehmigungspflichtige bauliche Maßnahme, die der Vermieter zu Recht anmahnen und deren Entfernung verlangen kann. Sollen Kletterpflanzen als Sichtschutz eingesetzt werden, so ist darauf zu achten, dass sie die Fassade des Hauses nicht angreifen. Ein regelmäßiges Zurückschneiden der Pflanzen sollte dann selbstverständlich sein. Aber hier gilt gleichfalls die Einschränkung, wenn die Kletterpflanzen die einheitliche Optik der Fassade stören, kann der Vermieter auf deren Entfernung drängen.

Sonnenschirm oder Markise?

Die Nutzung von Sonnenschirmen ist erlaubt, weil sie beweglich sind und geschlossen werden können. Liegt die Erlaubnis des Vermieters vor, so kann auch eine unauffällige Markise angebracht werden. Voraussetzung ist allerdings hier, dass sie sich auch wieder schadlos von der Fassade entfernen lässt.

Die Wahl der Balkonmöbel kontra Tragfähigkeit

Bei der Wahl der Balkonmöbel sollte der Mieter nicht nur darauf achten, dass er sich den Balkon nicht unnötig voll stellt, sondern auch auf deren Gewicht. Denn die DIN 1055 legt fest, dass die Balkone hierzulande eine maximale Tragfähigkeit von 300 bis 500 Kilogramm pro Quadratmeter aufweisen müssen. Gefährlich kann es also sein, wenn diese bis zur Belastungsgrenze ausgereizt wird. Auch nimmt die tatsächliche Tragfähigkeit dann immer mehr ab, wenn der Balkon durch Risse, Sprünge oder durch Rost und verfaultem Holz schon beträchtlich vorgeschädigt ist. Dann ist der Vermieter dringend davon in Kenntnis zu setzen, so dass er den Schaden schnell wie möglich beseitigen kann. Ansonsten droht im schlimmsten Fall Einsturzgefahr.

Der Text wurde als Gastbeitrag bereitgestellt von SZ-Immo. Bilder wurden bereitgestellt von Pixabay

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Kommentare

One Comment

  1. Ludwig Hotop 24. Juni 2017 at 12:47 am - Reply

    Bin eben auf den Blog aufmerksam geworden. Ich habe zwar einen kleinen Garten, aber auch so etwas ähnliches wie einen Balkon.

    Ich habe vor dem Dachfenster am Schlafzimmer ein Stück Flachdach (2-3m²). Um dorthin zu gelangen muss man ein wenig klettern. Bisher habe ich mich nur getraut kleinere Töpfe hinzustellen, die man aus der Wohnung mit den Armen erreichen kann (Das Dachfenster ist echt hoch). Ich finde es eigentlich schade um die ungenutzte Fläche aber das Dach hat auch kein Geländer oder ähnliches. Ich überlege schon länger was ich damit mach, habe aber bisher keinen wirklichen Nutzen gefunden. Zudem habe ich mich immer gefragt, ob ich das überhaupt darf, da das Flachdach an sich ja nicht zur Wohnung gehört.

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